öbuv Sachverständiger

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zeichnet sich durch besondere Sachkunde auf dem Gebiet der öffentlichen Bestellung und Vereidigung, durch Vertrauenswürdigkeit und Objektivität aus. Er unterliegt der Pflicht zur Gutachtenerstattung, der Schweigepflicht, der Fortbildungspflicht und der Pflicht, Gutachten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

 

Er ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution (in meinem Fall die Handwerkskammer Lübeck) auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden.

 

Rechtsgrundlage für das handwerkliche Sachverständigenwesen ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 Handwerksordnung (HwO) und die Sachverständigenordnung.

 

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132a des Strafgesetzbuches.